Es bestehe zwar eine mögliche Gefahr oder Risiken, aber eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehe nicht. Eine abschließende Entscheidung müsse hier allerdings noch vom Normkontrollverfahren getroffen werden. Jedoch stimmt die "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Baden-Württemberg" (VwVTB) mit der "Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen" überein und dadurch ergebe sich eine Entscheidung mit einer politischen Dimension. Allerdings ist das Urteil des VGH noch nicht rechtskräftig und gilt nur für Baden-Württemberg.
Zur Urteilsbegründung erklärte der VGH, „dass seitens des Regelungsgebers bis zuletzt nicht aufgezeigt werden konnte, dass mit der Überschreitung der Summenwerte die für eine gesetzliche Regelung erforderliche Gefahrenschwelle überschritten würde.“ Weiter zöge der VGH die Summenwertbildung grundsätzlich in Zweifel. Auch würde das relevante Abklingverhalten von VOC aus Holzwerkstoffen nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der VOC-Emissionen aus Span- und OSB-Platten sieht der VGH keine Aspekte einer abstrakten und damit regelungsfähige bzw. regelungsbedürftige Gefahr.
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