Kontakt

HOLZBAU
BADEN-WÜRTTEMBERG


Hellmuth-Hirth-Straße 7
73760 Ostfildern

Tel.: 0711 23 996-50
Fax: 0711 23 996-60
info@holzbau-online.de

E-MAIL
ANFAHRT 

Mitgliederbereich
© illustrez-vous / Adobe Stock

Aktuelles



Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Am 23.5.2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze bekannt. Mit dem Gesetz werden die Bundesländer verpflichtet eine Wärmeplanung durchzuführen.

Bereits im Koalitionsvertrag hatte sich die Bundesregierung vorgenommen „eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze“ vorzunehmen. Für die Bundesregierung hat der Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der Wärmenetze eine herausragende klimapolitische Bedeutung. Auch deshalb wurde bereits am 15.09.2022 die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in Kraft gesetzt.

Das nun bekannt gewordene Wärmeplanungsgesetz soll ergänzend zur BEW die rechtliche Grundlage einer verbindlichen und systematischen, flächendeckenden Wärmeplanung bilden. Der Fokus des Gesetzes liegt auf der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze. Die Bestimmungen zur Dekarbonisierung der Gebäude, die nicht an ein Wärmenetz angeschlossen sind, oder angeschlossen werden können, finden sich im Gebäudeenergiegesetz, das gegenwärtig strittig diskutiert wird.

Ziel des nunmehr bekanntgewordenen Entwurfes eines Wärmeplanungsgesetzes ist es, bis zum Jahr 2030, die zur Heiz-, Prozesswärme und Warmwasserbereitung einzusetzende Energie zur Hälfte und bis zum Jahr 2045 vollständig zu dekarbonisieren.
Dabei werden die Bundesländer verpflichtet, für alle Gebiete mit mehr als 100 Tsd. Einwohnern bis 31.12.2026 und für alle Gebiete mit mehr als 10 Tsd. Einwohnern bis 31.12.2028 eine Wärmeplanung durchführen. In Deutschland gibt es rund 32.000 Kommunen mit mehr als 10 Tsd. Einwohnern.

Bewertung
Vor dem Hintergrund der nur rund fünfeinhalb Jahre steht den Kommunen eine enorme Planungsaufgabe bevor.
Unbenommen der Finanzierbarkeit, der erforderlichen personellen Planungskapazitäten und der eingeschränkten Verfügbarkeit von Planungsdaten, geht mit der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung, für das regionale Baugewerbe absehbar ein bedeutendes Umsatzpotenzial einher.
Um einen Eindruck von den möglichen Maßnahmen, die aus einer solchen Wärmeplanung resultieren zu bekommen, lohnt ein Blick in den Wärmeplan der Stadt Freiburg, welcher im Jahr 2021 erstellt wurde. Insbesondere die Seiten 80 ff. können einen Eindruck von mit einer Wärmeplanung verbundenen Maßnahmen geben.

Dass nach § 7 des Gesetzentwurfes bei der Wärmeplanung „weitere … juristische Personen … die einen Beitrag für die Durchführung der Wärmeplanung leisten können“ berücksichtigt werden sollen, erscheint sinnvoll. Hier ließe sich die Kompetenz des regional verwurzelten Baugewerbes unmittelbar und effektiv in die Planung einbinden.

Auch, dass übergeordnete Strategien und Pläne gemäß § 9 des Gesetzentwurfes bei der Planung Berücksichtigung finden sollen ist zielführend.
Fraglich ist aber, inwiefern die für die Bestandsanalyse nach § 16 „systematisch zu erhebenden und qualifizierten“ Daten „gebäudescharf“ erhoben werden können.

Auch die nach § 17 zu ermittelnden „Potenziale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme“ dürfte mit einem erheblichen Planungsaufwand verbunden sein. Die zur Potenzialanalyse zu erhebenden Daten, können in der Anlage 1 des Gesetzes eingesehen werden.

Vor allem sind jedoch die nach § 21 des Gesetzes angedachten individuellen Umsetzungsmaßnahmen von Interesse. Konkretisiert werden die Maßnahmen in der Anlage 2 des Gesetzentwurfes. Hier finden sich die kritische „Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges“ ebenso wie „Quartierskonzepte“, die Verbreitung von „Beratungs- und Informationsangeboten“, oder der „Verpflichtung der Grundstückseigentümer, bestimmte energetische Maßnahmen durchzuführen“.