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Aktuelles



Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Der ZDB stellt Muster und Hinweise zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG zur Verfügung.

Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen schreibt ausländischen Unternehmen, die Ihren Sitz in einem anderen EU-Land als Deutschland haben und in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollen, die Einhaltung bestimmter, in Deutschland geltender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards vor  Um eine verbotene Diskriminierung ausländischer Arbeitgeber aus dem EU-Ausland zu verhindern, müssen auch deutsche Arbeitgeber das AEntG beachten. Das AEntG umfasst das Bauhaupt- und nebengewerbe. 

Diese geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards werden in der Holzbauwirtschaft u.a. vom allgemeingültigen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für das Baugewerbe bestimmt  die stundenbezogenen Zuschläge welche zu gewähren und zu dokumentieren sind, leiten sich aus den BRTV für das Baugewerbe ab  Diese Aufzeichnungspflicht umfasst alle Arbeitnehmer / Beschäftigte des Unternehmens. 

Seit dem 30. Juli 2020 sind die Änderungen des AEntG in Kraft getreten. Neben der Ausweitung der einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen (Entlohnung einschließlich der Zuschläge) wurden die Aufzeichnungspflichten ausgeweitet, um die Kontrollierbarkeit durch die Behörden der Zollverwaltung zu gewährleisten.

Umfang der Aufzeichnungspflicht

Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet,

  1. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit und,
  2. soweit stundenbezogene Zuschläge zu gewähren sind,
    • auch Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die den Zuschlag begründen, und
    • die den Zuschlag begründenden Tatsachen,

aufzuzeichnen.

Form der Aufzeichnung

Eine besondere Form ist für die Aufzeichnung nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber muss die Aufzeichnungen insbesondere nicht selbst vornehmen. Vielmehr kann er diese Pflicht z.B. auf einen Vorgesetzten des Arbeitnehmers übertragen.

Eine persönliche Erstellung durch den Arbeitnehmer sowie eine Gegen- bzw. Unterzeichnung der erstellten Arbeitslisten durch den Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich.

Frist zur Erstellung der Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungspflicht muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfüllt sein. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgebenden Zeitpunkt, aufzubewahren.

Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. Dies trifft auch den Arbeitgeber, der die Aufzeichnungen durch seine Arbeitnehmer hat vornehmen lassen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 AEntG kann gegen einen Arbeitgeber, der den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aufzeichnet, ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Gleiches gilt für unkorrekte Aufzeichnungen bzgl. der zu gewährenden Zuschläge. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungen nicht für mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

Musterformulare

Wir stellen Ihnen als Anlagen aktualisierte Muster zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten zur Verfügung, die auch die Erfassung von Zuschlägen berücksichtigen.

Neben dem Muster für eine monatliche Erfassung hat der ZDB ein weiteres Muster auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeiterfassung erstellt, um damit der 7-Tages-Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen besser entsprechen zu können.

Bei Angabe der Zuschlagsart ist es erforderlich, dass eine eindeutige Zuordnung des Zuschlags durch den Zoll vorgenommen werden kann. Um der Notwendigkeit zu entgehen, ganze Passagen aus dem Tarifvertrag abschreiben zu müssen und gleichzeitig den gesetzlichen Vorgaben sowie der Auslegung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit gerecht zu werden, erhalten Sie als Anlage die vom ZDB mit dem HDB entwickelte „Anlage zur Dokumentation der Zuschläge nach §§ 3 und 6 BRTV“. Aufgelistet finden Sie dort alle relevanten Fallgruppen, die eine Zuschlags- und damit Aufzeichnungspflicht auslösen. Anders als im Tarifvertrag selbst haben wir diese anhand der Nummerierung im BRTV differenzierter aufgeschlüsselt und nummeriert. Damit dürfte mit dem Verweis auf die jeweilige Nummer in der Anlage die von der FKS geforderte eindeutige Zuordnung möglich sein. Wir empfehlen, neben den ausgefüllten Tabellen die Anlage zur Dokumentation bei Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bereitzuhalten.

Anlage:
Dokumentation Zuschläge BRTV [Intranet – nur für Innungsmitglieder]
Muster: Arbeitszeiterfassung für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe [Intranet – nur für Innungsmitglieder]
Muster: monatliche arbeitnehmerbezogene Erfassung der täglichen Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer [Intranet – nur für Innungsmitglieder]
 

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